Kanzlei Dr. Pooth,  Kartellrecht, Meerbusch
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Die Fusionskontrolle

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße sind Zusammenschlußvorhaben von Unternehmen oder auch Verkaufs- oder Erwerbsvorhaben von Unternehmen(-santeilen) beim Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission anzumelden. Sinn der Fusionskontrolle ist es, eine übermäßige Konzentration unternehmerischer Macht (zumindest durch externes Wachstum) zu verhindern.

 

Erst wenn die zuständige Behörde das Zusammenschlussvorhaben freigegeben hat, darf dieses auch vollzogen werden. Dies bedeutet, dass erst nach einer Freigabe durch die jeweils zuständige Behörde das Zusammenschlussvorhaben umgesetzt werden darf. Z.B. dürfen Kooperationspartner ihre Unternehmensbereiche vor einer Freigabe noch nicht organisatorisch zusammenführen, gemeinsame Geschäftsaktivitäten aufnehmen, gemeinsame Berichts- und Organisationsstrukturen implementieren oder interne Weisungen durch die zukünftige Geschäftsführung befolgen. Ein Verstoß gegen dieses Vollzugsverbot kann Unternehmen teuer zu stehen kommen.

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