Kanzlei Dr. Pooth,  Kartellrecht, Meerbusch
Kanzlei Dr. Pooth,  Kartellrecht, Meerbusch

Das Kartellverbot

 

 

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen:

 

Bestimmte Arten von Vereinbarungen oder Geschäftspraktiken, u.a. Preisabsprachen, Marktaufteilungen und gemeinsame Beschränkungen von Waren und Dienstleistungen werden kartellrechtlich als besonders wettbewerbsschädlich erachtet und sind deshalb fast immer verboten.

 

Speziell für den Mittelstand:

 

Mittelstandskartelle können jedoch nach dem deutschen Kartellrecht priviligiert und damit zulässig sein: Kleineren und mittleren Unternehmen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch Kooperationen ihre Leistungs - und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Wettbewerbsnachteile gegenüber Großunternehmen auszugleichen.

 

 

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen:

 

Auch vertikale Kooperationen, also Vereinbarungen von Unternehmen, die innerhalb der Wertschöpfungskette auf unterschiedlichen Stufen stehen, können das Kartellrecht verletzen.

 

So darf beispielsweise ein Hersteller seinem Großhändler grundsätzlich nicht vorschreiben, zu welchen Preisen dieser die bezogenen Waren weiterzuverkaufen hat. Überdies darf dem Großhändler auch nur unter besonderen Umständen eine Verkaufsbeschränkung hinsichtlich seines Kundenkreises oder seines Verkaufsgebiets auferlegt werden.

 

Allerdings gibt es in diesem Bereich eine Fülle von Ausnahmeregelungen vom Kartellverbot. Dies ist deshalb der Fall, da vertikale Vereinbarungen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Vertriebskette erhöhen können. Vertikale Vereinbarungen können eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen ermöglichen, so dass diese Wettbewerbsbeschrânkungen grundsätzlich als weniger gefährlich angesehen werden als horizontale Wettbewerbsbeschränkungen.

 

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