Kanzlei Dr. Pooth,  Kartellrecht, Meerbusch
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Das Missbrauchsverbot

Das Kartellrecht verbietet auch die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Diese hat ein Unternehmen dann inne, wenn es soviel Handlungsfreiheit hat, dass es z.B. eine Preiserhöhung vornehmen kann, ohne einen damit verbundenen Absatz- und Nachfrageverlust befürchten zu müssen (der den durch die Preiserhöhung gestiegenen Umsatz wirtschaftlich gesehen ausgleicht oder sogar übersteigt).

 

Die entsprechenden kartellrechtlichen Vorschriften schützen die Wettbewerber marktbeherrschender Unternehmen und räumen ihnen das Recht ein, u.a. gerichtlich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

Deutsche Besonderheit:

 

Im deutschen Kartellrecht gilt überdies auch das Verbot des Missbrauchs einer marktstarken Stellung. Diese haben Unternehmen inne, die zwar keine marktbeherrschende Stellung besitzen und auch wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sind, von denen aber kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind. So kann z.B. eine sortimentsbedingte Abhängigkeit insofern bestehen, als dass kleine und mittlere Unternehmen ein bestimmtes Markenprodukt führen müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Ein Sportfachgeschäft muss beispielsweise Adidas-Turnschuhe anbieten können, um seine Kundschaft nicht zu enttäuschen.

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